- Grundsätze
Die Disziplinarordnung dient dazu, die Rechte der Schüler und aller Mitglieder der Schulgemeinschaft zu sichern und das Leben und Lernen in der Gemeinschaft zu fördern und zu regeln. Die Art des gegenseitigen Umgangs, auch und besonders im Zusammenhang mit Erziehungs- und Disziplinarmaßnahmen, ist nicht nur von hohem erzieherischen Wert und Ausdruck der gegenseitigen Wertschätzung, sondern Voraussetzung für konstruktive, qualitätsvolle Zusammenarbeit. Erziehungsarbeit kann nur dann gelingen, wenn sie von allen Schulpartnern gemeinsam getragen und verantwortet wird.
Erfolgreiches Lernen setzt Mitarbeit, Konzentration und in bestimmten Unterrichtsphasen Ruhe und Ordnung voraus. Jeder Schüler trägt durch rücksichtsvolles und korrektes Verhalten dazu bei, dass seine Mitschüler erfolgreich lernen können, auch während der unterrichtsbegleitenden Tätigkeiten. Schüler haben auch die Pflicht, sich Bewertungen und Prüfungen zu stellen.
Bei der Umsetzung der Disziplinarordnung ist es von grundlegender Bedeutung, dass der Schüler in seiner Persönlichkeit und die Situation in ihrer Vielschichtigkeit, Komplexität und Einzigartigkeit gesehen und berücksichtigt wird, um die bestmöglichen pädagogischen Maßnahmen treffen zu können.
Die allmähliche Übernahme von Aufgaben und Verantwortung fördert den Reifungsprozess des Schülers und bereichert das Schulleben.
- Folgende Verhaltensweisen gelten in unserem Sprengel als schwere Disziplinarverstöße
- aggressives und respektloses Verhalten anderen Personen gegenüber (wie: mutwillig anderen körperliche oder psychische Verletzungen zufügen, Beleidigungen, …)
- Diebstahl
- mutwilliges Beschädigen, Zerstören oder Beschmutzen von fremdem Eigentum
- wiederholtes Nichteinhalten von Regeln und Missachtung von Vorschriften (wie: die Schulordnung nicht einhalten, dauerndes Stören des Unterrichts, sich selbst oder andere in gefährliche Situationen bringen, …)
- fehlende Einsatzbereitschaft und Mitarbeit (wie: wiederholt Hausaufgaben oder Schulmaterialien vergessen, Arbeitsverweigerung, Unpünktlichkeit, …)
- Sanktionen und Maßnahmen
Disziplinarmaßnahmen haben einen erzieherischen Zweck und zielen darauf ab, das Verantwortungsbewusstsein zu stärken; sie sollen zum korrekten Verhalten innerhalb der Schulgemeinschaft zurückführen. Disziplinarmaßnahmen dürfen die Persönlichkeit des Schülers nicht verletzen. Sie haben immer eine erzieherische Zielsetzung, welche das Verantwortungsgefühl des Schülers stärkt und ihn zu korrektem Verhalten hinführt. Wenn möglich sollen Disziplinarmaßnahmen in Bezug zu den Verstößen stehen. Die Eltern werden über Erziehungs- und Disziplinarmaßnahmen informiert und es ist zielführend, wenn die Eltern die Maßnahmen der Schule unterstützen. Erziehungsmaßnahmen dürfen die Leistungsbewertung nicht beeinflussen.
Folgende Erziehungs- und Disziplinarmaßnahmen finden Anwendung:
- Gespräche und Ermahnungen
- sinnvolle Strafarbeiten und andere Tätigkeiten
- Wiedergutmachung von Schäden (durch: Reinigen der beschmutzten Gegenstände, Ersetzen der kaputten Gegenstände, …..)
- Ausschluss aus der Klassengemeinschaft (bei bestimmten Tätigkeiten wie Lehrausgängen, Lehrausflügen, besonderen Tätigkeiten, …)
- Ausschluss von der Schulgemeinschaft (nur für die Mittelschule)
In Anbetracht der Rechte der Schüler werden folgende Disziplinarmaßnahmen nicht in Betracht gezogen: körperliche Strafen, Kollektivstrafen, Bloßstellung, Demütigung und Isolation.
- Zuständigkeiten und Vorgangsweisen
Es ist Aufgabe jedes einzelnenKlassenrates, sich im Rahmen dieser Disziplinarordnung über Erziehungs- und Disziplinarmaßnahmen Gedanken zu machen, Vereinbarungen zu treffen und diese mit den Erziehungsberechtigten und den Schülern zu besprechen. Im Rahmen dieser getroffenen Vereinbarungen ist es dann Aufgabe jeder einzelnen Lehrperson, Gespräche zu führen, Ermahnungen auszusprechen, Strafaufgaben zu geben, kleinere Wiedergutmachungen festzusetzen. Bei schwerwiegenden und wiederholten Disziplinarverstößen, welche eine Benachrichtigung der Familie oder einen Ausschluss von schulischen Tätigkeiten zur Folge haben, trifft der Klassenrat die Maßnahmen in Abwesenheit der Elternvertreter, wenn der Schüler nur von der Klassengemeinschaft ausgeschlossen wird (in der Schule beaufsichtigt wird), in Anwesenheit der Elternvertreter, wenn der Schüler von der Schulgemeinschaft ausgeschlossen wird (nur Mittelschule). Diese Maßnahmen werden auch im Protokoll oder im Lehrerregister vermerkt.
Die Disziplinarordnung und die verschiedenen Maßnahmen werden auch in der Klasse diskutiert. Vor der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen erhält der Schüler immer die Gelegenheit, die Gründe für sein Verhalten darzulegen. Die Maßnahmen berücksichtigen die persönliche Lage des Schülers, sollen dazu dienen, dass der Schüler sein Fehlverhalten einsieht und sind als Wiedergutmachung zu sehen. Eine freie Meinungsäußerung, welche korrekt und ohne die Persönlichkeit eines anderen zu verletzen vorgetragen wird, wird niemals bestraft.
Gespräche sind, je nach Schwere des Vergehens, auf verschiedenen Ebenen anzusetzen: Gespräche mit dem Schüler, mit der ganzen Klasse, mit den Eltern, mit Fachleuten der verschiedenen Dienststellen.
- Einspruch und Rekurse
Gegen Disziplinarmaßnahmen können die Erziehungsberechtigten bei der schulinternen Schlichtungskommission Rekurs einreichen. Die Schlichtungskommission entscheidet auf Anfrage von Betroffenen auch über Streitfälle, die aus der Auslegung der Schülercharta oder der Disziplinarordnung der Schulordnung entstanden sind.
- Die Schlichtungskommission
Im Sprengel wird eine Schlichtungskommission eingerichtet. Die Schlichtungskommission hat die Aufgabe, sich:
- mit Rekursen bezüglich verhängter Disziplinarmaßnahmen und
- mit Anfragen über Streitfälle bezüglich Auslegung und Verletzungen der Schülercharta an der Schule
zu befassen und diesbezüglich Entscheidungen zu treffen.
Die Schlichtungskommission setzt sich wie folgt zusammen:
Die Schlichtungskommission besteht neben dem Schuldirektor aus mindestens zwei Elternvertretern und mindestens zwei Lehrervertretern, wobei für jede Kategorie die Vertretung der verschiedenen Schulstufen gewährleistet sein muss. Für jedes effektive Mitglied wird ein Ersatzmitglied der entsprechenden Kategorie und Schulstufe gewählt.
Den Vorsitz in der Schlichtungskommission hat ein Elternvertreter.
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn der Direktor oder sein Stellvertreter, ein Elternvertreter und ein Lehrervertreter anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit, Stimmenthaltungen sind nicht erlaubt. Wenn der Schlichtungsfall in direktem Zusammenhang mit Schülern der eigenen Klasse oder mit dem eigenen Kind steht, so ist eine Abwesenheit wegen Befangenheit vorgesehen.
Eltern, welche eine Eingabe an die Schlichtungskommission machen wollen, sollen dies so schnell wie möglich tun, spätestens aber fünf Tage nach Kenntnisnahme der Disziplinarmaßnahme, des Auslegungsstreitfalles oder des Klärungsgespräches mit den Lehrpersonen. In der Eingabe soll die Sachlage so genau wie möglich beschrieben werden und es soll auch festgehalten werden, welche Gespräche diesbezüglich mit der Lehrperson, dem Klassenrat oder dem Direktor bereits geführt wurden.
Die Kommission wird sich so schnell wie möglich mit der Eingabe befassen, spätestens aber innerhalb von fünf Tagen (Schultagen) nach Versand der Einladung. Die Kommission trifft sich in den Räumen der Schuldirektion und lädt die betroffenen Personen zu einem Gespräch ein, um genügend Informationen zu bekommen, einen Schlichtungsversuch zu unternehmen und eine Entscheidung treffen zu können.
Die Amtsdauer der Schlichtungskommission beträgt drei Jahre.
Zurückgetretene oder ausgeschiedene Mitglieder werden vom Gremium ersetzt, dem das Recht auf Namhaftmachung zusteht. Sind die Kandidatenlisten noch nicht aufgebraucht, so rückt die Person mit den meisten Stimmen nach.